
ANWENDUNG
Allgemeines über den Aufbau von Flüssiggas - Anlagen
für Gewerbe und Industrie
Derartige
Anlagen sind gemäß Bundes-Immissions-Schutz-Gesetz grundsätzlich
genehmigungspflichtig. Um eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer
solchen Anlage zu erhalten, bedarf es einer entsprechenden Antragstellung bei
den zuständigen Immissionsschutz-Behörden. Diese Antragsformalitäten werden
in der Regel durch das Fachunternehmen - so auch durch uns - für den
Anlagenbetreiber vorbereitet und anschließend durch den Betreiber bei den Behörden
eingereicht.
Da es sich bei
den heute verwendeten Gasen um Butan, Propan, Gemischen aus Butan und Propan,
Isobutan, DME und andere brennbare, unter Druck verflüssigte Gase handelt,
die in der Störfall-Verordnung aufgelistet sind, werden vom Gesetzgeber
besondere Anforderungen an die Sicherheitstechnik einer solchen Lageranlage
gestellt. Diese Anforderungen sind im wesentlichen in den Technischen Regeln zur
Druckbehälter-Verordnung, insbesondere der Anlage zur TRB 801,
Nr. 25 (Flüssiggas-Druckbehälteranlagen) festgelegt.
Der Umfang der
zu realisierenden sicherheitstechnischen Maßnahmen richtet sich in erster Linie
nach der Masse der zu lagernden Flüssiggase und deren Entnahmeform aus dem Behälter
(Entnahme im gasförmigen oder flüssigen Zustand). Er ist für jeden Einzelfall
mit den Behörden und den Sachverständigen des TÜV im Detail abzustimmen.
In Bezug auf die
oben beschriebenen Kriterien werden in der Anlage zur TRB 801, Nr. 25 folgende
Gruppen von Anlagen unterschieden:
Gruppe 0
-
Anlagen mit einer Lagerkapazität bis 3 Tonnen
Gruppe A
-
Anlagen mit einer Lagerkapazität von 3 bis 300 Tonnen, bei
Entnahme
des Gases aus der Gasphase des Behälters
Gruppe B
-
Anlagen mit einer Lagerkapazität von 3 - 30 Tonnen, bei einer
Entnahme
des Flüssiggases aus der Flüssigphase des
Behälters
Gruppe C
-
Anlagen mit einer Lagerkapazität von 30 bis 300 Tonnen, bei
einer
Entnahme des Flüssiggases aus der Flüssigphase des
Behälters
Gruppe D
-
Anlagen mit einer Lagerkapazität größer 300 Tonnen
Die Anlagen der
o.g. Gruppen dürfen nur errichtet und betrieben werden, wenn die nächst lösbare
Verbindung der Anlage zu Wohngebäuden oder betriebsfremden Gebäuden bzw.
Anlagen mindestens bei
Gruppe
A
-
30 m
Gruppe
B
-
50 m
Gruppe
C
(Verbrauchslager) -
80 m
Gruppe
D
-
120 m
entfernt
ist.
Die o.g.
Sicherheitsabstände können durch die Realisierung bestimmter zusätzlicher
sicherheitstechnischer Maßnahmen, die in der Anlage zur TRB 801, Nr. 25
beschrieben und im Einzelfall mit den zuständigen Behörden und dem
Sachverständigen des TÜV abzustimmen sind, verkürzt
werden.
Bei den in der
Industrie am häufigsten betriebenen Anlagen handelt es sich um Anlagen der
Gruppen B und C. Die entsprechenden Anlagen bestehen im wesentlichen aus dem Behälter,
mit den am Behälter angeordneten Armaturen, einem Entnahmesystem mit Druckerhöhungspumpen,
einem Befüllsystem mit TKW-Station (in Ausnahmefällen mit
Eisenbahn-Kesselwagen-Station), dem Rohrleitungssystem und der Anlagensteuerung
in Form eines Meßstandes.

Bei der
Neuerrichtung der o.g. Anlagen der Gruppen B und C ist der Lagerbehälter grundsätzlich
mit einer Erddeckung von 0,5 m, bei reduziertem Sicherheitsabstand von 1 m, zu
versehen. Dabei werden - in Abhängigkeit von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen
- unterschiedliche Konzepte realisiert. Das können z.B. folgende Möglichkeiten
der Behältereinlagerung sein :
-
Vollständige Einlagerung im Hünengrab mit obenliegendem
Armaturenschacht
bzw. Armaturenstation
-
Einlagerung im Hünengrab, wobei die Stirnseite freiliegt und mit einer
Brand-
schutzisolierung F90 versehen werden muß.
-
Vollständige Einlagerung des Behälters unter Erdgleiche mit
aufgesetzter
Armaturenstation bzw. Armaturenschacht.

Am Lagerbehälter
müssen die Rohrleitungsanschlüsse für die Befüllung, die Entnahme, die
Gaspendelleitung und in den meisten Fällen auch für die Rückströmleitung
mit fernbedienbaren Schnellschlußarmaturen ausgerüstet sein, die bei Anlagen
der Gruppe C und bei reduziertem Sicherheitsabstand bei Anlagen der Gruppe B -
redundant ausgeführt sein müssen. Darüber hinaus müssen die Behälter mit Überfüllsicherungen
versehen sein, die ein Überfüllen der Behälter wirksam verhindern.
Bei Anlagen der
Gruppe C muß der Behälter zusätzlich mit redundanten Druckbegrenzern und
einer Druckfernanzeige ausgerüstet sein.
Der Behälter
und das erdverlegte Rohrleitungssystem müssen mit einer Kathodischen
Korrosionsschutzanlage versehen sein.
Ab der Gruppe C
- aber auch bei verkürztem Sicherheitsabstand der Gruppe B - müssen die
Anlagen mit einem NOT-AUS-System und einer Gaswarnanlage ausgerüstet sein.
Die Pumpen müssen
mit einer hochwertig dynamischen Abdichtung, einer Temperaturüberwachung und
einem Trockenlaufschutz versehen sein.
Das
Rohrleitungssystem darf nur von geprüften Rohrschweißern verlegt werden, die
Schweißnähte müssen anschließend einer zerstörungsfreien Prüfung und einer
Druckprüfung unterzogen werden. Alle Prüfungen sowie die Abnahme der
Gesamtanlage sind von unabhängigen Sachverständigen - z.B. des TÜV
abzunehmen. Die entsprechenden Überprüfungen der Anlagen sind wiederkehrend in
einem bestimmten Zeitraum zu wiederholen.
Vorgenannte Ausführungen sollen Sie lediglich informieren.
Mit unseren Erfahrungen erarbeiten wir
Ihnen für jeden
Bedarf ein genehmigungsfähiges Konzept.